(These) Im Falle eines Justizirrtums kann eine vollstreckte Todesstrafe nicht wieder aufgehoben werden.
(These) In der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1953 ist die Todesstrafe in Artikel 2 vorgesehen.
(These) Das 13. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention von 2002 schafft die Todesstrafe ab.
(These) Die Vollstreckung einer Todesstrafe vermittelt den Menschen das Bild, dass es grundsätzlich richtig sei, Menschen als Strafe zu töten.
(These) In keiner Studie konnte belegt werden, dass die Einführung oder Abschaffung der Todesstrafe generell zu einem signifikantem Rückgang oder Anstieg von Straftaten führte.